SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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S. 496. Anwendung der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe
6.1. Unionsrechtliche Vorgaben
Nach dem 7. Erwägungsgrund der ATAD steht es den Mitgliedstaaten frei, bei der Anwendung der Zinsschranke eine Gruppenbetrachtung anzustellen, sofern der Steuerpflichtige einer Gruppe angehört, die konsolidierte Abschlüsse vorlegt:
„Umfasst eine Gruppe mehr als ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat bei Anwendung der Zinsschranke die Gesamtposition aller in seinem Staatsgebiet belegenen Unternehmen der Gruppe berücksichtigen, auch über eine separate Unternehmensbesteuerungsregelung, die erlaubt, dass Gewinne oder Zinsabzugspotenzial zwischen den Unternehmen einer Gruppe übertragen werden.“
Dieses Wahlrecht kommt auch in Art 4 Abs 1 ATAD zum Ausdruck, wonach die Mitgliedstaaten den von der Zinsschranke betroffenen Steuerpflichtigen auch als
ein Unternehmen, „das die Vorschriften im Namen einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht anwenden darf oder muss“, oder als
ein Unternehmen „in einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht, die keine Konsolidierung der Ergebnisse ihrer Mitglieder zu Steuerzwecken vornimmt,“
definieren dürfen. In diese...