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ASoK 2, Februar 2017, Seite 74

Steuerliche Einstufung nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

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Der VwGH stellt klar, dass ein steuerliches Dienstverhältnis beim nicht wesentlich (nicht mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH – genauso wie bei allen anderen Erwerbstätigen auch – dann vorliegt, wenn die Kriterien der persönlichen Weisungsbindung und der Eingliederung in den Betrieb erfüllt sind. Dabei ist allein auf die schuldrechtliche Weisungsbindung abzustellen, weil die Weisungsbindung, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt, bloß sachliche Vorgaben impliziert. Wird die persönliche (auf arbeitsbezogene Aspekte, wie insbesondere Arbeitszeit und Tätigkeitsort, bezogene) Weisungsbindung ausdrücklich ausgeschlossen, können die Gesellschafter-Geschäftsführer überdies den Umfang ihrer Arbeitsleistung selbst bestimmen und sich unter Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften vertreten lassen und weichen schließlich auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht von dieser vertraglichen Vereinbarung ab, dann liegt kein Dienstverhältnis und damit keine Lohnnebenkostenpflicht vor.

Dass der VwGH bei der Anerkennung der steuerlichen Selbständigkeit von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaft...

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