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NoVA-Bemessungsgrundlage bei Miete von ausländischem Vermieter
Anschaffungspreis ist Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Zulassung durch einen Mieter
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFG ist in unionsrechtkonformer Interpretation des § 5 Abs 2 NoVAG der Anschaffungspreis die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe, auch wenn der Abgabenschuldner das Fahrzeug nicht selbst angeschafft hat.
1. Rechtslage
1.1. Tatbestand
Gemäß § 1 Z 3 lit a NovAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kfz zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 NoVAG oder § 12a NoVAG erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe (NoVA).
S. 1600Nach § 1 Z 1 NoVAG unterliegt die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, der NoVA.
Gemäß § 1 Z 2 NoVAG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb (Art 1 UStG) von Kfz, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung, der NoVA im Inland.
1.2. Steuerbefreiung
Vorgänge in Bezug auf Kfz, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, sind gemäß § 3 Z 3 TS 4 NoVAG befreit. Befreit sind nach Ansicht des BMF Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der kurzfristigen Vermietung dienen, wobe...