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SWK 34, 5. Dezember 2020, Seite 1582

Abgrenzung von nicht steuerbarem Schadenersatz gegenüber einem Ersatz entgehender Einkünfte

Ersatz entgehender Einnahmen nur im Rahmen einer Markteinkommenserzielung nach § 21 ff EStG steuerbar

Reinhold Beiser

Ein Ersatz entgangener oder künftig entgehender Einkünfte aus einer konkreten Einkunftserzielung iSd § 2 und 21 ff EStG ist nach § 32 EStG steuerbar. Wird dagegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Abstellen auf eine konkrete Einkunftserzielung, sondern abstrakt im Sinn einer Minderung des Potenzials einer künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Ersatzleistungen ausgeglichen, so liegen insoweit steuerbare Einkünfte nicht vor. Der BFH bestätigt diese systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung in seiner jüngsten Rechtsprechung.

1. Sachverhalt und Fragestellungen

Infolge eines schweren Autounfalls in der Schweiz im Jahr 2003 leidet die 1991 geborene Klägerin unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden (Grad der Behinderung: 100 %, Merkzeichen: G, H). Die Klägerin war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zwölf Jahre alt. Die Schädigung macht es der Klägerin unmöglich, eine Ausbildung zu beginnen oder ein Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherung des Schädigers im Streitjahr ua eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 Euro. Die Ersatzleistung des Versicherers wurde mangels Ei...

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