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ASoK 2, Februar 2017, Seite 74

Klarstellungen zur Steuerbefreiung für temporäre Aushilfskräfte

LStR-Wartungserlass 2016 (, BMF-010222/0082-VI/7/2016, BMF-AV 2016/211).

In den Praxis-News vom August 2016 (ASoK 2016, 315 f) wurde über die Steuerausnahme für geringfügig tätige Aushilfskräfte, die mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016), BGBl I 2016/77, eingeführt wurde und vorerst befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 gilt, berichtet.

Für die Anwendung dieser Neuregelung ist unter anderem Voraussetzung, dass einerseits der Arbeitnehmer maximal an 18 Tagen im Kalenderjahr als Aushilfe tätig wird, andererseits darf auch der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigen. Um diese Vorgaben einigermaßen administrieren zu können, ist im LStR-Wartungserlass 2016 Folgendes festgelegt:

  • Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Arbeitskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zu.

  • Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu.

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die allfälli...

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