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Betriebsausgabeneigenschaft der vom Dienstgeber übernommenen SV-Pflichtbeiträge
Entscheidung: Ra 2021/15/0096 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 3 Abs 4 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (Revisionswerber) machte seine Sozialversicherungsbeiträge, die von der GmbH getragen wurden, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt beurteilte diese Beiträge als durchlaufende Posten und erkannte sie neben dem Betriebsausgabenpauschale nicht an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, aufgrund der Übernahme der Beiträge durch die GmbH seien diese beim Revisionswerber nicht abgeflossen und könnten daher nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG stellte zutreffend fest, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger abgeführt worden sind, sonstige Vergütungen des Revisionswerbers iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG darstellen.
Indem diese Beiträge nicht – neben den pauschalen Betriebsausgaben nach § 17 Abs 1 EStG – als (zusätzliche) Betriebsausgaben anerkannt worden sind, erweist sich das angefochtene Erkenntnis jedoch als rechtswidrig.
Der Zeitpunkt, zu dem hinsichtlich der Vorteilszuwendung der Übergang der Verfügungsmacht auf den Revisionswerbe...