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SWK 11, 10. April 2023, Seite 559

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bei erhaltenen öffentlichen Mitteln

Entscheidung: Ra 2020/15/0025 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 3 Abs 4, 20 Abs 2, 108c EStG; § 12 Abs 2 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Forschungs- und Entwicklungs-GmbH, an der zu 90 % ein Bundesland beteiligt war, finanzierte sich zu 60 % durch öffentliche Zuschüsse und zu 40 % durch Auftragsforschung für die Wirtschaft. Nach einer Außenprüfung wurde die Bemessungsgrundlage für die geltend gemachte Forschungsprämie 2012 bis 2014 um die erhaltenen öffentlichen Mittel reduziert.

Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorgenommene Kürzung.

Rechtliche Beurteilung: In der Revision wird vorgebracht, das BFG sei bei Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Abzugsverbots nach § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie von der VwGH-Rechtsprechung abgewichen. Die Revision ist im Ergebnis in diesem Punkt auch begründet.

Dürfen Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sind diese Forschungsaufwendungen in der Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie als zusätzl...

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