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Entsendung: Kein Kinderfreibetrag bei Weiteranwendung ausländischer Sozialnormen
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Nach der angeführten Rechtsprechung stellt der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004 dar, die einem nach Österreich entsandten und hier steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Art 16 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 weiterhin ausländischen Sozialversicherungsrechtsvorschriften unterliegt, für seine im Ausland lebenden Kinder nicht zusteht.
Das BFG hat aber eine Revision zugelassen, da zur Frage, ob der Kinderfreibetrag eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004 darstellt, noch keine VwGH-Rechtsprechung vorliegt.