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SWK 6, 20. Februar 2021, Seite 394

Zweifelsfragen zum Verlustrücktrag und zur COVID‑19‑Rücklage

Analyse ausgewählter Praxisfragen

Martin Klokar und Katrin Postlmayr

Die Einführung eines befristeten Verlustrücktrags im Rahmen des KonStG 2020 war wohl die ertragsteuerlich interessanteste Reaktionsmaßnahme des Steuergesetzgebers auf die COVID-19-Krise. Um den entlastenden Liquiditätseffekt zu beschleunigen, wurde mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung und der dort geregelten Möglichkeit zur Bildung einer COVID-19-Rücklage eine vorzeitige Berücksichtigung voraussichtlicher Verluste 2020 vorgesehen. Die Literatur befasste sich bereits umfassend mit dem Thema. Dieser Beitrag behandelt in der Literatur und Praxis aufgeworfene Zweifelsfragen.

1. Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage im Überblick

Betriebliche Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte (vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) abgezogen werden. Soweit im Rahmen der Veranlagung 2019 kein Abzug in voller Höhe möglich ist, kann dieser bis maximal 2 Mio Euro im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Diese Regelungen gelten analog für Körperschaften. Bei Unternehmensgruppen kann der Verlu...

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