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SWK 29, 15. Oktober 2019, Seite 1304

Kommunalsteuer: gemeinnützige Körperschaften

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach § 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, „soweit“ Körperschaften bestimmtem, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.

Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet. – (§ 8 Z 2 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/15/0030; siehe Renner, SWK 27/2019, 1111)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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