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SWK 29, 15. Oktober 2019, Seite 1296

Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidung: RV/3100587/2010, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 20, 303 BAO.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei (absolut wie auch im Verhältnis zu den ursprünglich festgesetzten Abgaben) geringfügigen betraglichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel nicht zweckmäßig. Die betraglichen Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen (Mehrsteuern) sind im konkreten Fall jeweils geringfügig (332 Euro an Umsatzsteuer 2003; 616,67 Euro an Umsatzsteuer 2004 und 830 Euro an Einkommensteuer 2003) und stehen in einem völlig untergeordneten Verhältnis zu den ursprünglich festgesetzten Abgaben (0,06 % der ursprünglich festgesetzten Umsatzsteuer 2003 von 512.074,34 Euro; 0,11 % der ursprünglich festgesetzten Umsatzsteuer 2004 von 553.387,52 Euro; 0,51 % der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer 2003 von 162.572,55 Euro). Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie Einkommensteuer 2003 erweist sich daher als nicht zweckmäßig iSd § 20 BAO.

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