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II. Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Nach Auslaufen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 2010/96, mit Ende 2016 bedurfte es einer Änderung im einschlägigen Tatbestand der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl 1969/420, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2010/262, damit Bezieher einer Leistung nach den Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder weiterhin nach dem ASVG krankenversichert bleiben.
Beitragssatz und Beitragsgrundlage bleiben dabei unverändert.
S. 73 Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird, BGBl II 2016/439, ist mit in Kraft getreten.