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Betriebsvermögen
Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2011/15/0162, ausgesprochen hat, liegt eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen. – (§ 4 Abs 1 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2015/15/0040; siehe Marschner/Renner, SWK 9/2018, 429)