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Beschlussfassungen in der Aktiengesellschaft nach dem COVID-19-GesG
1. Anwendbarkeit auf die Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft steht seit Beginn der COVID-19-Pandemie im unmittelbaren Fokus des Gesetzgebers: In der Hauptversammlung einer AG treffen nach der Vorstellung des Gesetzgebers besonders viele Eigentümer aufeinander. Die Abhaltung physischer Sitzungen des zwingend einzurichtenden Aufsichtsrats bringt es ebenfalls mit sich, dass sich regelmäßig mehrere Personen in einem Raum versammeln. Für die Organisation dieser Gremien kennt das AktG eine Vielzahl formaler Vorgaben, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlungen der Eigentümer und Organe in Pandemiezeiten erschweren. Bei international besetzten Gremien ist auch daran zu denken, dass die Arbeitsfähigkeit durch die enormen Reisebeschränkungen (Reiseverbote und Stilllegung des Flugverkehrs) gefährdet sein könnte.
Bereits mit dem ersten COVID-19-GesG adressierte der Gesetzgeber die AG daher unmittelbar und sah neben der generellen Möglichkeit zur Durchführung virtueller Versammlungen vor, dass die Frist zur Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung auf zwölf Monate verlängert wird. Mit der geltenden Fassung des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV hat der Gesetzgeber nicht nur tempo...