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SWK 1-2, 5. Jänner 2023, Seite 56

Kommunalsteuerbefreiung für den Betrieb einer Krankenanstalt durch eine nicht abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft

Entscheidung: Ra 2021/15/0021, 0022 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 8 Z 2 KommStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein gemeinnütziger (kirchlicher) Verein brachte einen bestehenden – zuvor selbst geführten – Krankenhausbetrieb in eine neu gegründete, selbst nicht gemeinnützige GmbH ein. Die Abgabenbehörde (Magistrat) setzte ausgehend von sämtlichen gewährten Arbeitslöhnen Kommunalsteuer fest.

Das LVwG gab der Beschwerde teilweise statt und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich bestimmter Jahre ersatzlos, hinsichtlich der übrigen Jahre unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind ua Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken ua auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kranken-, Behinderten- und Blindenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, 39 bis 47 BAO).

Wird von einer Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt betrieben, so wird diese Anstalt gemäß § 46 BAO auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs 1 BAO behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht le...

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