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SWK 1-2, 5. Jänner 2023, Seite 54

Entscheidungspflicht des Finanzamts Österreich bei vor dem 1. 1. 2021 eingebrachten Säumnisbeschwerden

Entscheidung: Ra 2021/15/0035 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 284, 323b BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger brachte im Dezember 2020 Säumnisbeschwerde betreffend die ausstehende Entscheidung über seine im Jahr 2011 erhobene Berufung ein. Das Finanzamt Österreich leitete im Jänner 2021 die Säumnisbeschwerde an das BFG weiter.

Das BFG wies die Säumnisbeschwerde als nicht zulässig zurück, weil im Jahr 2021 keine Säumnis des seit dem nicht mehr existierenden Finanzamts X gegeben sein könne. Auch eine Säumnis des Finanzamts Österreich sei nicht gegeben, weil dieses Finanzamt erst mit zur Entscheidung zuständig geworden sei.

Rechtliche Beurteilung: Das Finanzamt Österreich ist aufgrund der Finanz-Organisationsreform 2020 mit an die Stelle des Finanzamts X getreten, das bis dahin für die Erledigung eines Rechtsmittels des Revisionswerbers zuständig war. Der mit dem 2. FORG eingeführte § 323b Abs 2 BAO sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt werden. Die in § 284 Abs 1 BAO norm...

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