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SWK 1-2, 5. Jänner 2023, Seite 49

Anforderungen an Gutachten zum Nachweis der Restnutzungsdauer eines Gebäudes

Entscheidung: Ra 2020/15/0119 (Amtsrevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 16 Abs 1 Z 8 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Vermietungsgemeinschaft (GesbR) erwarb ein Wohngebäude und erzielte daraus nach einer umfassenden Sanierung Vermietungseinkünfte. Der AfA wurde die durch ein Gutachten ermittelte Restnutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde gelegt. Das Finanzamt erkannte die kürzere Nutzungsdauer nicht an.

Das BFG gab den Beschwerden Folge und führte aus, das Gutachten erscheine schlüssig und die darin festgestellte Restnutzungsdauer sei nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung: Mit § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Nutzungsdauer eines für Vermietungszwecke genutzten Gebäudes 66 2/3 Jahre beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist.

Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem sich aus § 16 Abs 1 Z 8 EStG ergebenden Zeitpunkt (insbesondere Anschaffung) zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt einer späteren Erstellung des ...

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