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Dispositive Nachwirkung gekündigter fakultativer Betriebsvereinbarungen
OGH gibt der Parteiendisposition den Vorrang
Fakultative Betriebsvereinbarungen entfalten gemäß § 32 Abs 3 Satz 2 ArbVG im Falle ihrer Kündigung eine Nachwirkung hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor deren Erlöschen durch sie erfasst waren, solange nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Ob diese Nachwirkung – wie beispielsweise auch die Kündigungsmodalitäten – den Parteien zur Disposition steht, wurde bislang in der Literatur zumeist eher peripher gestreift. Nunmehr hat sich der OGH in seinem Beschluss vom , 9 ObA 18/16m, zu dieser Frage geäußert und der Parteiendisposition den Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen eingeräumt.
1. Bisheriger Meinungsstand
Wie auch vom OGH im oben angeführten Beschluss verkürzt dargestellt, haben sich im wissenschaftlichen Diskurs bislang nur einige wenige zur Frage der dispositiven oder zwingenden Wirkung der Nachwirkung gemäß § 32 Abs 3 Satz 2 ArbVG geäußert.
Zunächst beschäftigte sich Holzer im Rahmen seiner Habilitation mit dem Themenkomplex der Betriebsvereinbarungen und äußerte sich zur Nachwirkung folgendermaßen: „Eine teleologische Interpretation der Regelung der Nachwirkung führt damit zum Ergebnis, daß in jenen F...