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Auflösung von Betriebsvereinbarungen
Die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien rechtswirksam ausgeschlossen werden
Bei der Auflösung von Betriebsvereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob der Abschluss der Betriebsvereinbarung im Gesetz zwingend vorgesehen ist (notwendige Betriebsvereinbarung) oder deren Abschluss freiwillig erfolgen kann (freiwillige Betriebsvereinbarung). Freiwillige Betriebsvereinbarungen können Auflösungsregelungen enthalten oder es sind die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen einzuhalten (§ 32 Abs 1 ArbVG, wobei bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen [zB Einführung von Kontrollmaßnahmen, Leistungslöhnen oder einer Disziplinarordnung] eine fristlose Kündigung nach § 96 Abs 2 ArbVG geregelt ist). Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 94 Abs 6, § 95 Abs 1, § 96a Abs 1, § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a und § 109 Abs 3 ArbVG), deren Abschluss, Änderung und Aufhebung über die Schlichtungsstelle erzwungen werden kann, können nicht gekündigt werden (§ 32 Abs 2 ArbVG). Im Folgenden werden die Auflösungsmöglichkeiten bei Betriebsvereinbarungen dargestellt (wobei unechte oder freie Betriebsvereinbarungen, die zu unzulässigen Regelungsgegenständen abgeschlossen werden, hier nicht thematisiert werden).
1. Befristung, einvernehmliche Auflösung, vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund und weitere Fälle der Beendigung
Betriebsvereinbarungen können befrist...