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ASoK 2, Februar 2017, Seite 49

Tendenzschutz zugunsten einer Religionsgesellschaft

Ist die von einer Religionsgesellschaft (hier: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) beschäftigte Lehrerin laut Lehrplan zur Erziehung der von ihr unterrichteten Schüler „zu gläubigen Menschen“ verpflichtet, so handelt es sich nicht um wertungsfreies Mitteilen religiös-geschichtlicher Fakten. Die Religionsgesellschaft kann sich im Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung daher auf den sogenannten Tendenzschutz (§ 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG) berufen.

Gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG sind die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die Beantwortung der Frage, ob jemand als Tendenzträger einer Religionsgesellschaft zu qualifizieren ist, hängt von der Beurteilung und Gewichtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab.

Im Anlassfall steht fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin nach den für sie geltenden Lehrplänen das Ziel einer „Erziehung“ der unterrichteten Schüler zu gläubigen Menschen zu verfolgen und einen „ganzheitlichen Unterricht“ zu erteilen hatte. Die „konfessionel...

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