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ASoK 2, Februar 2017, Seite 42

Regelungskompetenzen für Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung

Inhaltliche und strukturelle Fragen

Andreas Gerhartl

Die Festlegung der Regelungskompetenzen für Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag innerhalb und außerhalb des ArbVG wirft Fragen nach der Reichweite der eingeräumten Ermächtigung auf. So lässt es der Umstand, dass das ArbVG verschiedene Typen von Betriebsvereinbarungen kennt, fraglich erscheinen, welche Bedeutung dieser Typenbildung zukommt, wenn eine Betriebsvereinbarung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage oder einem Kollektivvertrag basiert.

1. Regelungskompetenzen

Sowohl Kollektivverträge als auch Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen; im Falle des Kollektivvertrages sind die Vertragspartner kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der Betriebsvereinbarung Betriebsinhaber und Betriebsrat. Was durch Kollektivvertrag geregelt werden kann, bestimmt § 2 Abs 2 ArbVG; durch Betriebsvereinbarung können gemäß § 29 ArbVG Angelegenheiten geregelt werden, für die eine durch Gesetz oder Kollektivvertrag eingeräumte Ermächtigung besteht, wobei das ArbVG selbst in den §§ 96 bis 97 wichtige Ermächtigungstatbestände festlegt. Die Befugnisse für Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung überschneiden sich zum Teil. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Instrumenten be...

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