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PV-Info 8, August 2015, Seite 28

Korrektur des Vorrückungsstichtages

Andreas Gerhartl

Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hütter (; siehe Rauch, Diskriminierung nach dem Alter, PV-Info 9/2010, Seite 27 ff) taucht die Frage der Altersdiskriminierung durch Anrechnung von Vordienstzeiten immer wieder auf. Eine dabei gern praktizierte Lösung besteht darin, die Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten mit einer Verlängerung des Vorrückungszeitraums zu kombinieren. Eine aktuelle EuGH-Entscheidung beschäftigt sich mit dieser Vorgangsweise (, Starjakob).

Sachverhalt

Herr Starjakob nahm am eine Beschäftigung bei der Vorgängergesellschaft der ÖBB auf. Sein Vorrückungsstichtag wurde unter Anrechnung des Teiles der Lehrzeit, den er nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert hatte, festgesetzt, während der vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte Teil nicht angerechnet wurde. Nach § 53a Bundesbahngesetz ist zwar eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag möglich, doch hat dies zur Folge, dass sich der für die Vorrückung in den ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert (was im Endeffekt daher zu einem kostenneutralen Ergebnis führt).

Im Jahr 2012 kla...

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