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PV-Info 8, August 2015, Seite 21

Erweiterung der Altersteilzeit durch Einführung einer Teilpension

Margot Blauensteiner

Mit einer Änderung des AlVG wurde mit Wirksamkeit ab insbesondere eine „Teilpension – erweiterte Altersteilzeit“ eingeführt (§ 26a AlVG), dies mit dem Ziel, dass Personen mit einem Anspruch auf eine Korridorpension im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension tätig bleiben (können) (RV 674 BlgNR 25. GP in der vom Nationalrat am beschlossenen Fassung; die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten).

Für Arbeitnehmer, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, wird ab – nach dem Vorbild der Altersteilzeit – die Möglichkeit geschaffen, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich zu reduzieren.

Voraussetzungen

Durch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (unter anderem Antrittsalter mindestens 62 Jahre), kann eine Teilpensionsvereinbarung derzeit nur mit männlichen Arbeitnehmern abgeschlossen werden (das Regelpensionsalter für Frauen mit 60 Jahren liegt aktuell unter dem Antrittsalter der Korridorpension von 62 Jahren; mit der stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen ab für die Jahrgänge ab 1964 wird diese Möglichkeit Frauen noch länger nicht zugänglich s...

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