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Barzahlungsverbot in der Baubranche
Zur Eindämmung von Schwarzlohnzahlungen in der Bauwirtschaft sind Barzahlungen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, ab verboten.
Bauleistungen sind solche nach § 19 Abs 1a UStG, umfassen also neben Bauarbeiten im engeren Sinn auch die Instandhaltung und Reinigung von Gebäuden. Nicht vom Barzahlungsverbot betroffen sind Zahlungen, die nicht Arbeitslohn nach § 25 EStG darstellen, insbesondere Auslagenersätze (zB Ersatz der Hotelkosten), die weiterhin bar bezahlt werden dürfen.
Der Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt künftig eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € zu ahnden ist. Eine Ausnahme vom Barzahlungsverbot gibt es nur für den wohl seltenen Fall, dass der Arbeitnehmer über kein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt. Da das Barzahlungsverbot nicht auf österreichische Arbeitnehmer eingeschränkt ist, sind auch die Bezüge von nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitnehmern auf die Konten der Arbeitnehmer zu überweisen.