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PV-Info 8, August 2015, Seite 5

Arztbesuch bei Auslandsaufenthalt

Monika Kunesch

Rechtzeitig zur Urlaubssaison erinnert die Gebietskrankenkasse daran, dass die Rückseite der e-card in den EU- bzw EWR-Staaten, in Mazedonien, Serbien, der Schweiz und seit auch in Bosnien-Herzegowina als Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) dient. In Bosnien-Herzegowina und Serbien muss die EKVK beim zuständigen nationalen Krankenversicherungsträger vorgelegt und gegen einen ortsüblichen Behandlungsschein umgetauscht werden. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen mit Montenegro und der Türkei ist für diese Länder vor Reiseantritt ein Urlaubskrankenschein vom Dienstgeber auszustellen (A/MNE 3 für Montenegro, A/TR 3 für die Türkei). In allen anderen Staaten müssen Arzt- und Medikamentenkosten vorab selbst übernommen werden – eine detaillierte Rechnung über Art, Umfang, Dauer und Datum der Behandlung ist für die Rückerstattung durch den österreichischen Krankenversicherungsträger notwendig!

Die EKVK ist vor Behandlungsbeginn dem Vertragsarzt und/oder dem Vertragskrankenhaus vorzulegen, welche diese zu akzeptieren haben. Besteht der ausländische Leistungserbringer dennoch auf eine Barzahlung, ist auch in diesem Fall das Ausstellen einer detaillierten Rechnung zum Zwecke der Kos...

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