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Grenzgänger: Anspruch auf Arbeitslosengeld
Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger muss sich der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft setzt voraus, dass Beschäftigungsstaat und Wohnstaat auseinanderfallen. Österreich ist daher nicht leistungszuständig, wenn die Beschäftigung zwar in Österreich ausgeübt wurde, aber ein anderer Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist ().
Sachverhalt
Der Anspruchswerber übte vom bis zum in Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus und bezog – nach zwischenzeitigem Bezug von Krankengeld – vom bis zum und vom bis zum Arbeitslosengeld.
Das AMS widerrief jedoch die Zuerkennung der Leistung und forderte diese zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruchswerber vor Bezug des Arbeitslosengeldes ab in Polen gewesen sei. Während seiner Beschäftigung in Österreich sei er regelmäßig jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen gefahren und habe sich in der S. 20Zeit des anschließenden Krankenstands stets in Polen aufgehalten. Daher sei er echter Grenzgänger im Sinne des Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004, der sich der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Ver...