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Verschärfter Nichtraucherschutz ab 1. 5. 2018
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Nichtraucherschutz wurden durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl I 2017/126, ausgegeben am , per verschärft. Die Neuerungen werden im Folgenden dargestellt und in den Kontext der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften eingebettet.
Rauchverbote
Gemäß § 30 Abs 2 ASchG ist das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden (absolutes Rauchverbot). Für die Anwendbarkeit der Bestimmung genügt die Beschäftigung eines einzigen Nichtrauchers in der Arbeitsstätte. Diese Regelung gilt daher auch dann, wenn in einem bestimmten Raum ausschließlich Raucher arbeiten oder Raucher an Einzelarbeitsplätzen (zB Einzelzimmer) beschäftigt sind.
Auf Freiflächen (zB Raum zwischen zwei Bürogebäuden) oder in Arbeitsstätten im Freien darf weiterhin geraucht werden. Vom Rauchverbot erfasst sind auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse (wie zB elektronische Zigaretten). Diese Regelung ist zumindest in Bezug auf Wasserpfeifen verfassungskonform ().
Unter Arbeitsstätten in Gebäuden sind Räumlichkeiten zu verstehen, die d...