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PV-Info 7, Juli 2018, Seite 10

Änderungen bei der Wiedereingliederungsteilzeit und bei Betriebspensionen

Andreas Gerhartl

Eine Regierungsvorlage vom sieht Änderungen bei der Wiedereingliederungsteilzeit und bei Betriebspensionen vor (RV 164 BlgNR 26. GP). Die Änderungen in Bezug auf die Wiedereingliederungsteilzeit sollen bereits mit in Kraft treten (die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

Wiedereingliederungsteilzeit

Unklarheiten traten in der Praxis vor allem in Bezug auf die Frage auf, ob eine Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar an die Beendigung eines Krankenstands anschließen und somit mit Wiederantritt des Dienstes beginnen muss. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch Änderung des § 13a Abs 1 AVRAG klargestellt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Die vereinbarte Arbeitszeitreduktion muss jedoch im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem – mindestens sechswöchigen – Krankenstand erfolgen. Um diesen Zusammenhang zu gewährleisten, muss die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands angetreten werden. Das Eintreten eines neuerlichen Krankenstands (egal, aus welchem Grund) innerhalb dieser Monatsfrist steht der Wiedereingliederungste...

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