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PV-Info 7, Juli 2018, Seite 2

Aktuelles aus der Personalverrechnung

PV-Info Redaktion

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Steuerbegünstigung für Diensterfindungsvergütung im Sinne des Patentgesetzes

Eine generelle Umsatzprämie an die Arbeitnehmer der Forschungsabteilung für alle Produkte, die jünger als 36 Monate sind, ist keine Vergütung für konkrete Diensterfindungen, da sie unabhängig davon gewährt wird, ob und wie viele Patentanmeldungen erfolgt sind und wer die Diensterfindung gemacht hat. Sie ist daher nicht gemäß § 67 Abs 7 EStG (Absatz mit entfallen) oder gemäß § 38 EStG (Hälftesteuersatz) steuerbegünstigt, sondern gemäß § 33 Abs 1 EStG zum Tarif zu versteuern.

Anders wäre dies, wenn eine Diensterfindung gemäß § 7 Patentgesetz vorliegt, für deren Überlassung an den Arbeitgeber der Arbeitnehmer eine angemessene besondere Vergütung nach § 8 Patentgesetz erhält. Damit also die Steuerbegünstigung gemäß § 38 EStG (Hälftesteuersatz) zur Anwendung kommt, muss ein konkreter Konnex zwischen der Dienstnehmererfindung und der für die Überlassung gewährten angemessenen Vergütung vorliegen ().

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