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Virtuelle Beschlussfassung in der GmbH nach dem COVID-19-GesG
1. Anwendung des COVID-19-GesG
Die Bestimmungen des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV sind auf die GmbH anwendbar. Kapitalgesellschaften fallen gem § 1 COVID-19-GesG ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Sonderbestimmungen. Die Regelungen adressieren die nicht physische Beschlussfassung in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat, in der Generalversammlung und in einem allfälligen Beirat.
2. Beschlussfassung nach bisherigem Recht
In der GmbH ermöglicht schon das bisher geltende Recht eine weitgehend flexible Gestaltung der Willensbildungsmodalitäten, womit in den einzelnen Organen auch ohne das COVID-19-GesG eine Beschlussfassung ohne physische Präsenz möglich ist. Die COVID-Sonderbestimmungen schaffen nunmehr für den Bereich der virtuellen Versammlungen klare und rechtssichere Rahmenbedingungen.
S. 83. Virtuelle Versammlung im Allgemeinen
Nach § 1 COVID-19-GesG können alle Organe einer GmbH unter den Voraussetzungen von § 2 COVID-19-GesV eine virtuelle Versammlung durchführen. Eine solche Versammlung liegt vor, wenn alle oder zumindest einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind. Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist gem § 2 Abs 1 COVID-19-GesV zulässig, sofern eine Tei...