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Zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen – Zinsersparnis als laufender Bezug
Die Gewährung einer Zinsersparnis ist gemäß Sachbezugswerteverordnung grundsätzlich als sonstiger Bezug zu werten, dies unabhängig von der gewählten Abrechnungsvariante. Eine Beurteilung als laufender Bezug mit jahressechstelerhöhender Wirkung ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich ().
Sachverhalt
Im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt hat. Die Zinsersparnis der Jahre 2005 bis S. 26 2007 wurde monatlich abgerechnet und als laufender Bezug behandelt und hat damit das Jahressechstel erhöht.
Das Finanzamt und der UFS vertraten die Rechtsansicht, dass sich aus der Textierung des § 5 Sachbezugswerteverordnung klar und eindeutig ergab, dass die Zinsersparnis als (damals) sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 und 2 EStG abzurechnen war.
Verordnung des BMF
§ 5 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2003/582 lautete:
„(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5 % anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5 % des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zins...