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PV-Info 6, Juni 2015, Seite 19

Zulässigkeit eines Elternteilzeitantrags mit Stufenplan

Judith Morgenstern

In der Praxis werden Elternteilzeitanträge immer öfter in Form eines sogenannten Stufenplans bekannt gegeben. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit bzw mit den Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Stufenplan vom Arbeitgeber berücksichtigt werden muss.

Stufenplan

Eltern geben immer öfter mit ihrem Antrag auf Elternteilzeit das gewünschte Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit nicht für die gesamte Dauer der Elternteilzeit gleichbleibend bekannt, sondern in „Stufen“ bzw in „Blöcken.“ So wird beispielsweise für die Dauer des zweiten Lebensjahres des Kindes Elternteilzeit im Ausmaß von 10 Stunden, verteilt auf zwei Tage, meistens am Vormittag beantragt, für die Dauer des dritten Lebensjahres Elternteilzeit im Ausmaß von 15 Stunden oder Ähnliches. Typischerweise wird im ersten Jahr der Elternteilzeit ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit gewünscht als in den Folgejahren.

Für viele Arbeitgeber sind derartige Wünsche auf Elternteilzeit in Form eines Stufenplans mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Dies vor allem dann, wenn der Elternteil bisher in einer höher qualifizierten Position beschäftigt war und die fehlenden Stunden durch eine Ersatzk...

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