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Adaption der Regelung über das Kontrollsechstel
Art 1 Z 4 und 6 des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG), BGBl I 2021/3.
In den Praxis-News vom Oktober 2019 (ASoK 2019, 396 f) wurde über die Einführung eines sogenannten Kontrollsechstels berichtet. Dieses dient zur Sicherstellung, dass die lohnsteuerbegünstigt behandelten sonstigen Bezüge auch über das Jahr betrachtet maximal ein Sechstel der laufenden Bezüge ausmachen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind demnach nur Fälle der Elternkarenz.
Mit Wirkung ab 2021 wird diese Regelung in zweifacher Hinsicht zugunsten der Steuerpflichtigen adaptiert:
Bisher war die Verpflichtung zur Aufrollung nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sich durch den unterjährigen Berechnungsmodus eine im Verhältnis zur Jahressumme der laufenden Bezüge überschießende Nutzung der Sechstelbegünstigung ergibt. Nunmehr kann der Arbeitgeber auch in den umgekehrten Fällen, in denen die Lohnsteuerbegünstigung für geleistete sonstige Bezüge aufgrund der Verteilung der laufenden Bezüge unterjährig nicht voll ausgeschöpft werden kann, am Jahresende eine Aufrollung zugunsten des Arbeitnehmers vornehmen. Dabei kann der Teil der sonstigen Bezüge, der zwar nicht im Zeitpunkt der Auszahlung, wohl aber in de...