Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übernommene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung – Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Die vom Dienstgeber im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung entrichteten Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Altersteilzeitentgelt zuzüglich Lohnausgleich und der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) miteinzubeziehen ( – erste Rechtsprechung).
Eine Angestellte (Beitragsgruppe D1) schließt mit ihrer Dienstgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung und verringert dabei ihre Normalarbeitszeit um 50 %. Das gebührende Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beträgt 3.200 € und bildet die Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge (und der Bemessung des Altersteilzeitgeldes).
Fiktives Beispiel zum Sachverhalt (vereinfacht)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 27 Arbeitsentgelt nach Reduktion um 50 % | 1.600,00 € |
Lohnausgleich (50 % von 1.600 €) | 800,00 € |
Brutto | 2.400,00 € |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sozialversicherungsbeiträge Dienstnehmeranteil: | ||
Allgemeine Beiträge vom Arbeitsentgelt zuzüglich Lohnausgleich | = 17,12 % von 2.400 € | 410,88 € |
Nebenbeiträge (AK, WF) | = 1 % von 3.200 € | 32,00 € |
Summe SV-DN-Anteil | 442,88 € |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV-DN-Antei... |