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MSchG: Dreimonatige Befristung zur Erprobung als Teamleiterin sachlich gerechtfertigt
Der OGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine dreimonatige Befristung zur Erprobung im Sinne des § 10a Abs 2 MSchG sachlich gerechtfertigt ist ().
Rechtslage
Nach der österreichischen Rechtslage (im Gegensatz beispielsweise zur deutschen Rechtslage) steht es dem Dienstgeber grundsätzlich frei, zu entscheiden, statt eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristetes Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Befristung ist lediglich, dass ein bestimmter Beendigungszeitpunkt datumsmäßig bestimmt ist oder bestimmbar ist oder vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig ist (beispielsweise Beendigung eines bestimmten und näher zu bezeichnenden Projekts). In der Praxis häufig sind auf mehrere Monate befristete Dienstverhältnisse, die in weiterer Folge in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen.
Wenn eine Dienstnehmerin während eines befristeten Dienstverhältnisses schwanger wird, sieht § 10a MSchG aber „quasi im Nachhinein“ eine Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung vor. Gemäß § 10a Abs 2 MSchG ist eine Befristung bei einer schwangeren Dienstnehmerin nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn
die Befristung im Interesse der D...