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PV-Info 12, Dezember 2016, Seite 19

Kein Gewohnheitsrecht bei einer nur einmal gewährten Provision oder einer (künftig) gesetzwidrigen Arbeitszeiteinteilung

Thomas Rauch

Aus einer einmalig ohne Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen gewährten Provision kann kein generelles Abgehen von der getroffenen Zielvereinbarung und den darin enthaltenen Bedingungen für Provisionszahlungen abgeleitet werden (). Selbst wenn eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung als rechtsverbindliche betriebliche Übung anzusehen ist, so kann der Arbeitgeber einseitig hiervon abgehen, wenn sich die Gesetzeslage (hier: die Höchstarbeitszeit für Ärzte nach § 4 KA-AZG) so ändert, dass die Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiteinteilung gegen das Gesetz verstoßen würde ().

Betriebliche Übung

Vor dem Hintergrund dieser beiden aktuellen Entscheidungen des OGH ist auf folgende Grundsätze zur betrieblichen Übung (bzw zu gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen von Arbeitnehmern) zu verweisen:

Die Annahme einer betrieblichen Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des...

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