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Die „neue“ Geringfügigkeitsgrenze
Mit wird die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gestrichen. Der nachstehende Artikel mit einer umfangreichen Beispielsammlung soll verdeutlichen, worauf es ab ankommt, ob nun ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die mitunter erstaunlichen Ergebnisse – vor allem bei fallweiser Beschäftigung – hängen zum guten Teil auch davon ab, ob in Zukunft im Voraus für mehrere Tage oder nur pro Beschäftigungstag Vereinbarungen getroffen werden.
Zielsetzung
Im Sommer 2015 als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung gedacht präsentieren sich die Änderungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl I 2015/79, rund um den Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (siehe dazu Blauensteiner, Meldepflicht-Änderungsgesetz mit Einführung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab , PV-Info 10/2015, Seite 13 ff) mit unerwarteten Konsequenzen und – wie so oft – belastenden Nebenwirkungen für die Praxis. Spätestens mit tritt die Vollversicherung grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Gesetzliche Grundlagen ab
§ 5 Abs 2 ASVG: Ein Beschäftigu...