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Neue Verordnung zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung)
Im Oktober 2016 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), BGBl II 2016/289, ausgegeben am , erlassen. Damit wird die Regelung des § 18 Abs 8 EStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015/163, umgesetzt, die für bestimmte Sonderausgaben (unter anderen Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung) vorsieht, dass sie ab 2017 in der Einkommensteuerveranlagung automatisch auf Grundlage einer elektronischen Datenübermittlung berücksichtigt werden.
Zielsetzung
Durch die elektronische Übermittlung der Daten bezüglich Spenden, Beiträgen an Kirchen und Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung soll der Prozess der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben in der EinkommensteuerS. 6 veranlagung erheblich vereinfacht werden. Die Spenden empfangenden Organisationen müssen in Zukunft keine Spendenbestätigungen ausstellen, die Zahler müssen keine Zahlungsbelege mehr aufbew...