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PV-Info 7-8, Juli 2022, Seite 56

BFG zur Besteuerung der Abfertigung eines italienischen Arbeitgebers

Petra Vrignaud

Nach der Ansicht des BFG unterliegen Abfertigungen auch dann der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 3 EStG, wenn diese auf Basis einer italienischen kollektivvertraglichen Regelung gezahlt werden. Eine Einschränkung der Bestimmung auf lediglich dem österreichischen Gesetz oder einem österreichischen Kollektivvertrag entsprechende Zahlungen würde gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen ().

Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses des österreichischen BFG war eine an einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer eines italienischen Arbeitgebers gezahlte Abfertigung.

Sachverhalt und Veranlagungsverfahren

Der Arbeitnehmer, welcher als sogenannter „Grenzgänger“ iSd Art 15 Abs 4 DBA Italien anzusehen ist, erhielt im Zuge der Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem italienischen Arbeitgeber eine Abfertigungszahlung auf Basis des anwendbaren italienischen Kollektivvertrags. Diese wurde dem österreichischen Finanzamt im Rahmen einer Lohnbescheinigung (L17) mitgeteilt. Im Zuge des Veranlagungsverfahrens begehrte der Steuerpflichtige die Besteuerung der (gesamten) Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 EStG mit dem festen Steuersatz (6 %). Das zuständige Finanzamt verweigerte dieses Ansinnen jedoc...

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