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Damit kommt man beim VwGH nicht mehr weit – zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Pizzazustellern nicht jeder einzelne Zusteller gesondert einer Überprüfung unterzogen werden muss, zeigt genauso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf wie die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge für beim Rechtsvorgänger beschäftigte Dienstnehmer dem Rechtsnachfolger vorgeschrieben werden oder bei einem Kranfahrer eine Gewerbeberechtigung vorliegt (; , Ra 2022/08/0019).
Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere
weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Allerding...