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ASoK 2, Februar 2021, Seite 76

Abkommen zwischen der EU und Großbritannien zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl L 444 vom , S 14.

Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. 12. letzten Jahres geschlossene und seit (vorläufig) anwendbare Handels- und Kooperations-abkommen enthält auch Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die sehr weitgehend an die Verordnung (EG) Nr 883/2004 angelehnt sind.

Persönlich sind diese für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten galten oder gelten, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die zentralen Versicherungszweige der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Nicht erfasst sind allerdings beitragsunabhängige Geldleistungen sowie Pflege- und Familienleistungen. Zentrale Abkommensgrundsätze sind das Diskriminierungsverbot, die Gleichbehandlung, die Sachverhaltsgleichstellung, die Zusammenrechnung von Ver-sicherungszeiten, die Aufhebung von Wohnortklauseln (Exportpflicht für Geldleistungen) und das Doppelleistungsverbot.

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