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Keine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen wesentlicher Betriebsmittel
Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist auf jeden Fall dann nicht möglich, wenn man aufgrund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Aber auch ohne diese Ausnahme kann eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer dann nicht erfolgen, wenn wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen. Ungeachtet des Vorliegens eines freien Dienstvertrags würde in diesem Fall die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) begründet werden ().
Sachverhalt
Bereits im Vorerkenntnis () wurde die Entscheidung des BVwG, wonach beim Drittbeteiligten ein Dienstverhältnis vorlag, aufgehoben, da nicht von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen war. Im fortgesetzten Verfahren musste sich das BVwG mit der Frage auseinandersetzen, ob beim Drittmitbeteiligten ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 ASVG vorlag. Das BVwG ging davon aus, dass die beim Drittmitbeteiligten vorliegenden Gewerbeberechtigungen für den Zeitraum bis die für die Revisionswerberin ausgeübte Tätigkeit nicht abdeckten. Erst ab verfügte der Drittmitbeteiligte über die Gewerbeberechtigung der Unternehmensberatun...