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VfGH hebt Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen auf
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 228/2021, das Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen in § 20 Abs 1 Z 8 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Dem Gesetzgeber wurde daher eine Reparaturfrist eingeräumt; die Bestimmung kommt auf bis zum Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichte Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalls und jener Fälle, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung bereits beim VfGH anhängig waren) weiterhin zur Anwendung. Der VfGH sah einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben, da die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten Abfertigung und einer Sozialplanabfertigung ohne sachlichen Grund im Rahmen des Abzugsverbots gleichbehandelt werden. Sozialpläne, die arbeitsverfassungsrechtliche Vorgaben erfüllen und der Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle zugänglich sind, werden im Rahmen von Instrumenten kollektiver Arbeitsrechtsgestaltung vereinbart und sind einer Lenkungswirkung durch ein steuerrechtliches Abzugsverbot von vornherein entzogen. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Reparaturfrist nutzen wird.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der beschwerdeführende Arbeitgeber hat in d...