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PV-Info 7-8, Juli 2022, Seite 9

Änderungen im BUAG ab Juni 2022

Rudolf Grafeneder

Mit der in BGBl I 2022/73, ausgegeben am , kundgemachten BUAG-Novelle kommt es im Wesentlichen zu Änderungen in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung alt. Dieser Beitrag soll die für die Praxis wesentlichen Änderungen aufzeigen.

Überblick

Diese Novelle des BUAG bringt zwar einige Änderungen, doch sind die praktischen Auswirkungen aus Sicht eines Arbeitgebers überschaubar. Der Grund liegt daran, dass die Änderungen zum Teil eine Anpassung an die bestehende Praxis sind (etwa zur Fälligkeit des Urlaubsentgelts), nur den Arbeitnehmer betreffen (etwa die vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt oder die Service-Karte) oder formale Anpassungen darstellen (etwa Verweise auf geänderte Bestimmungen in anderen Gesetzen oder die Überführung einer Bestimmung vom AuslBG in das BUAG ohne materiellrechtliche Änderung).

Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Bisher sah § 8 Abs 5 BUAG die Fälligkeit des Urlaubsentgelts am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt vor. Während die BUAK selbst das Urlaubsentgelt entsprechend dieser Bestimmung vor Urlaubsantritt an die Arbeitnehmer auszahlte (bei Direktauszahlung durch die BUAK, wenn der Arbeitgeber kein Treuhandkonto hat), zahlten viele Arbeitgeber das Urlaubsentgelt, nicht gesetzeskonfo...

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