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Monats- oder jahresweise Betrachtung bei Pendlerpauschale
Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist eine Jahresbetrachtung anhand der überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr nur bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (zB gleitender Arbeitszeit) vorgesehen. Bei einem Schichtdienst mit unterschiedlichen Dienstzeiten liegt allerdings kein flexibles Arbeitszeitmodell im Sinne der Pendlerverordnung vor. Ausschlaggebend für die Ermittlung des Pendlerpauschales ist in diesem Fall daher eine Betrachtung anhand der überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalendermonat ().
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war ganzjährig in einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigt. Sie war im Schichtdienst tätig, wobei ihre Dienstzeiten durchwegs unterschiedlich waren. Die Dienste zur Vormittagsschicht begann sie typischerweise zwischen 6:00 Uhr und 6:50 Uhr und beendete diese zwischen 12:45 Uhr und 13:00 Uhr. Die Dienste zur Nachmittagsschicht begannen meist gegen 12:45 Uhr und endeten zwischen 18:00 Uhr und 20:30 Uhr. Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ergaben sich auch weitere davon abweichende Dienstzeiten.
Ergebnis des Finanzamtes
Im Rahmen der Veranlagung machte die Arbeitnehmerin ein Pendlerpauschale und den Pendlereurogelten...