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Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten
Überstunden liegen vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder die tägliche Normalarbeitszeit (die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt) überstiegen wird (§ 6 Abs 1 AZG). Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung können daher Überstunden erst dann vorliegen, wenn das Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird (Abschnitt 2.G.1.4. Kollektivvertrag für Handelsangestellte). Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist nach der Auffassung des OGH für den Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für Handelsangestellte die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Handelsbetriebs. Arbeitet demnach die Teilzeitbeschäftigte an vier Tagen wöchentlich acht Stunden, so ist eine neunte bzw zehnte tägliche Arbeitsstunde eine Überstunde, wenn kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in dem konkreten Betrieb eine Normalarbeitszeit von zehn Stunden an vier Wochentagen erbringt (§ 4 Abs 1 und 8 AZG; ).
Sachverhalt
Im angesprochenen Fall, den der OGH am entschieden hat, war die Kläg...