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2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020
Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158, wurden wieder mehrere mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Maßnahmen umgesetzt. Des Weiteren wurde die Anpassung der Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG), BGBl I 2014/46, für das Kalenderjahr 2021 mit 35 Euro begrenzt.
1. Nichtanrechnung von Übergangsgeld
Bisher war, um eine gegenseitige Anrechnung zu vermeiden, auf ein Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung die Notstandshilfe nicht anzurechnen, da im Gegenzug S. 74 auf die Notstandshilfe ein Übergangsgeld sehr wohl anzurechnen war. Aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe und die dadurch bedingte schwankende Höhe dieser Leistung, wurde durch diese Vorgehensweise eine häufige Korrektur vermieden.
Im Hinblick auf die Abschaffung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe ist diese Problematik nicht mehr gegeben, sodass ab Mai 2020 die Notstandshilfe nunmehr auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, dafür aber das Übergangsgeld nicht mehr auf die Notstandshilfe.
Durch diese Umstellung wird einerseits gewährleistet, dass die aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährte Einmalzahlu...