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PV-Info 10, Oktober 2017, Seite 20

Sozialplan: Kein Dienstgeberbeitrag für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 6 EStG auch für dem BMSVG unterliegende Arbeitnehmer

Michael Seebacher

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, unterliegen auch bei Arbeitnehmern, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, nicht der Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag (). Aufgrund der inhaltsgleichen Bestimmung gilt dies sinngemäß auch für den Bereich der Kommunalsteuer. Hinweise für die Praxis, was bei Sozialplanzahlungen im Zuge der Personalverrechnung darüber hinaus zu beachten ist, sollen im Anschluss kurz dargestellt werden.

Sachverhalt

Wegen der Einstellung eines Geschäftsbereichs in einem Unternehmen wurde rund ein Fünftel der Belegschaft gekündigt. Aufgrund eines zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplans (Betriebsvereinbarung) wurden zusätzliche Sonderzahlungen anlässlich der Kündigungen an diese Arbeitnehmer geleistet. Diese Sonderzahlungen wurden nicht in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einbezogen. Im Zuge einer GPLA wurden für jene...

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