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PV-Info 10, Oktober 2017, Seite 18

Keine begünstigte Besteuerung einer Abfertigung bei einer unmittelbaren, im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses

Michael Seebacher

Wird ein Dienstverhältnis beendet und sodann im Wesentlichen unverändert zu den gleichen Bedingungen unmittelbar wieder fortgesetzt, dann kann eine aus Anlass dieser Beendigung ausbezahlte Abfertigung nach ständiger Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt gemäß § 67 Abs 3 EStG ausbezahlt werden ().

Sachverhalt

Das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers wurde durch Kündigung per 30. 6. (Donnerstag) beendet und anschließend am 4. 7. (Montag) zu denselben Bedingungen wieder fortgesetzt. Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde eine Abfertigung ausbezahlt, welche steuerbegünstigt nach § 67 Abs 3 EStG mit 6 % Lohnsteuer versteuert wurde. Bei einer GPLA wurden die Kündigung und die anschließende Wiedereinstellung als eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses beurteilt; daher wurde der Abfertigung die Steuerbegünstigung versagt. Der Prüfer forderte die (Differenz-) Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten dafür nach.

Im Rechtsmittelverfahren brachte der beschwerdeführende Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe für die gewählte Vorgangsweise vor. Der Arbeitnehmer wurde ursprünglich infolge geringer Betriebsauslastung gekündigt und es war auch nicht beabsichtigt, ...

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