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Befristung und vorzeitige Kündigungsmöglichkeit
Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist auch dann wirksam, wenn es zu einer sachlich berechtigten Verlängerung der ersten Befristung kommt ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war ab beim beklagten Sozialversicherungsträger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war zunächst eine Befristung vom bis zum und bei „Entsprechung“ eine weitere Befristung für die Zeit der Versetzung einer Arbeitnehmerin aufgrund der mutterschaftsbedingten Abwesenheit einer anderen Mitarbeiterin, spätestens mit , vereinbart.
Unter der Überschrift „ Kündigungsfrist – Kündigungstermin“ wurde im Arbeitsvertrag Folgendes festgehalten:
„Gemäß § 20 Abs 3 AngG wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis auch zum Letzten eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann.“
Weiters wurden die Möglichkeiten zur jederzeitigen Einsichtnahme in die maßgeblichen Bestimmungen (gesetzliche und kollektivvertragliche Kündigungsregelungen) hervorgehoben.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung zum aufgelöst.
S. 17 Die klagende Arbeitnehmerin hat dazu die Auffassung vertreten, dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit una...